Verordnung
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Art. 89 Inhalt
1 Das IGE führt für jede Anmeldung und jedes Patent ein Aktenheft, das über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft gibt.189 2 Wer eine Beweisurkunde zu den Akten gibt und erklärt, dass sie Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart, kann beantragen, dass die Urkunde ausgesondert wird. Auf das Vorhandensein solcher Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen. 3 ...190 189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). 190 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999 (AS 1999 1443). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025). BGE
110 II 315 () from 2. Oktober 1984
Regeste: Patentrecht. Akteneinsicht eines am Einspruchsverfahren nicht beteiligten Dritten; Art. 90 Abs. 3 PatV. Nach der Bekanntmachung des Patentgesuchs im Vorprüfungsverfahren kann ein Dritter auch während des Einspruchs- und des Beschwerdeverfahrens in die Einspruchsakten Einsicht nehmen. |