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Art. 10 Zulassung
1 Zur eidgenössischen Patentanwaltsprüfung wird zugelassen, wer:
2 Wer sich um die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat einzureichen:
3 Die Prüfungskommission kann von der Bewerberin oder vom Bewerber, bei der Hochschule oder bei der Aufsichtsperson (Art. 28) zusätzliche Informationen oder Nachweise verlangen. 4 Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Verfügung. |