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Art. 25 Eignungsprüfung
1 Anerkennt die Prüfungskommission die ausländische Patentanwaltsprüfung nicht oder nur teilweise, so kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Eignungsprüfung ablegen. 2 Zur Eignungsprüfung ist zugelassen, wer sich zum Zeitpunkt der Anmeldung über einen Hochschulabschluss (Art. 2) und eine praktische Tätigkeit (Art. 27–30) ausweisen kann. 3 Die Prüfungskommission kann die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auffordern, Unterlagen über die Art und Dauer der Berufserfahrung einzureichen, die sie oder er erworben hat. |