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Art. 26 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
1 Die Eignungsprüfung erstreckt sich über Fachkenntnisse, die Gegenstand der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung sind und nicht bereits im Rahmen der Ausbildung im Staat, in dem die Patentanwaltsprüfung abgelegt wurde, geprüft worden sind. 2 Bei der Festlegung des Inhalts der Eignungsprüfung kann eine einschlägige Berufserfahrung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers berücksichtigt werden. 3 Die Prüfungskommission bestimmt im Einzelfall die Art, Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung. 4 Die Bestimmungen über die Prüfungssprache (Art. 11), den Rücktritt (Art. 19) und die Sanktionen (Art. 22) gelten für die Eignungsprüfung sinngemäss. 5 Die Prüfungskommission eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller das Ergebnis der Eignungsprüfung innerhalb von drei Monaten schriftlich mit Verfügung. 6 Wer die Eignungsprüfung oder gegebenenfalls Teile davon zweimal nicht bestanden hat, wird von allen weiteren Prüfungen ausgeschlossen. |