Patentanwaltsverordnung
(PAV)

vom 11. Mai 2011 (Stand am 1. Januar 2013)


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Art. 26 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung

1 Die Eig­nungs­prü­fung er­streckt sich über Fach­kennt­nis­se, die Ge­gen­stand der eid­ge­nös­si­schen Pa­tent­an­walts­prü­fung sind und nicht be­reits im Rah­men der Aus­bil­dung im Staat, in dem die Pa­tent­an­walts­prü­fung ab­ge­legt wur­de, ge­prüft wor­den sind.

2 Bei der Fest­le­gung des In­halts der Eig­nungs­prü­fung kann ei­ne ein­schlä­gi­ge Be­rufs­er­fah­rung der Ge­such­stel­le­rin oder des Ge­such­stel­lers be­rück­sich­tigt wer­den.

3 Die Prü­fungs­kom­mis­si­on be­stimmt im Ein­zel­fall die Art, Durch­füh­rung und Be­wer­tung der Eig­nungs­prü­fung.

4 Die Be­stim­mun­gen über die Prü­fungs­spra­che (Art. 11), den Rück­tritt (Art. 19) und die Sank­tio­nen (Art. 22) gel­ten für die Eig­nungs­prü­fung sinn­ge­mä­ss.

5 Die Prü­fungs­kom­mis­si­on er­öff­net der Ge­such­stel­le­rin oder dem Ge­such­stel­ler das Er­geb­nis der Eig­nungs­prü­fung in­ner­halb von drei Mo­na­ten schrift­lich mit Ver­fü­gung.

6 Wer die Eig­nungs­prü­fung oder ge­ge­be­nen­falls Tei­le da­von zwei­mal nicht bes­tan­den hat, wird von al­len wei­te­ren Prü­fun­gen aus­ge­schlos­sen.

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