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Art. 2a Internationale Verhältnisse
1Die zuständige Behörde kann eine befristete Platzierung von Pflegekindern in Familien oder Heimen im Ausland unter den folgenden Voraussetzungen anordnen:
2Findet das Kind Aufnahme bei Verwandten oder von seinen Eltern bezeichneten nahestehenden Personen mit Wohnsitz im Ausland, so kann von den Voraussetzungen im Einzelfall abgewichen werden, wenn die zuständige Behörde vorgängig abgeklärt hat, dass das Wohl des Kindes nicht gefährdet ist. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801). |