Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern

vom 19. Oktober 1977 (Stand am 20. Juni 2017)


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Art. 4 Bewilligungspflicht

1Wer ein Pfle­ge­kind in sei­nen Haus­halt auf­neh­men will, be­nö­tigt ei­ne Be­wil­li­gung der Be­hör­de, wenn das Kind:

a.
für mehr als einen Mo­nat ent­gelt­lich auf­ge­nom­men wird; oder
b.
für mehr als drei Mo­na­te un­ent­gelt­lich auf­ge­nom­men wird.

2Wer ent­gelt­lich oder un­ent­gelt­lich Kin­der re­gel­mäs­sig im Rah­men von Kri­sen­in­ter­ven­tio­nen in sei­nen Haus­halt auf­neh­men will, be­nö­tigt un­ab­hän­gig von der Dau­er der Auf­nah­me ei­ne Be­wil­li­gung.

3Die Be­wil­li­gungs­pflicht be­steht auch, wenn das Kind:

a.
von ei­ner Be­hör­de un­ter­ge­bracht wird;
b.
das Wo­chen­en­de nicht in der Pfle­ge­fa­mi­lie ver­bringt.

1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

BGE

142 V 407 (9C_44/2016) from 7. Juli 2016
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. a und b ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV; Art. 3 Abs. 1, Art. 4 ff., 8, 12 und 13 PAVO; § 4 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 25. April 2007 über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; § 5b Abs. 1 Ziff. 5 und § 6 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2007 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; § 6a, 6b Abs. 1 und § 6c Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 29. März 1984 über die öffentliche Sozialhilfe; Definition des Heimes. Für die in Frage stehende Zeitspanne ist die Pflegefamilie, welche die minderjährige EL-Bezügerin betreut, nicht als Heim bzw. heimähnliche Institution im Sinne der bundes- und kantonalrechtlichen Regelungen zu qualifizieren. Es gelangt daher eine niedrigere Tagestaxe zur Anwendung (E. 3-5). Die Mehrkosten, die durch die fachliche Betreuung der Pflegeeltern durch die beauftragte Familienplatzierungsorganisation entstehen, stellen keine anerkannten Ausgaben in Form von persönlichen Auslagen des Pflegekindes dar (E. 6).

143 III 473 (5A_88/2017) from 25. September 2017
Regeste: Art. 316 Abs. 1 ZGB; Pflegekinderbewilligung; Beschwerdelegitimation; kantonales Recht. Erklärt ein Kanton eine andere Behörde als die Kindesschutzbehörde zur Erteilung von Pflegekinderbewilligungen für zuständig, regelt er auch umfassend das Verfahren. Dass danach die Mutter von Kindern, die in einer Pflegefamilie untergebracht werden, zur Beschwerde gegen die Erteilung der Pflegekinderbewilligung nicht legitimiert ist, verletzt kein Bundesrecht (E. 2).

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