Pfandbriefgesetz
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Art. 4025
VI. Prüfung und Verwaltung der Deckung 1 Wenn eine Pfandbriefzentrale oder ein Mitglied, das einer Pfandbriefzentrale Darlehen schuldet, gesetzliche Vorschriften, namentlich Eigenmittelvorschriften, verletzt oder das Vertrauen in sie ernsthaft beeinträchtigt ist, kann die FINMA einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen und die Aushändigung der Deckungswerte anordnen. 2 Die FINMA kann den Untersuchungsbeauftragten mit der Prüfung und Verwaltung der Deckung auf Kosten der Pfandbriefzentrale oder des Mitglieds beauftragen. 25Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). |