Pfandbriefgesetz
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Art. 40a26
VIa. Separierung von Darlehen und Deckung 1 Wird über ein Mitglied der Konkurs eröffnet, so ordnet die FINMA die Separierung der Darlehen und der Deckung, einschliesslich der eingehenden Zinsen und Rückzahlungen, an. Die Darlehen werden durch die Konkurseröffnung nicht fällig. 2 Die FINMA setzt zur Verwaltung der Darlehen und der Deckung einen Beauftragten ein. Dieser trifft alle Massnahmen, die erforderlich sind, um die vollständige und fristgerechte Erfüllung der Pflichten aus den Darlehen, einschliesslich Zins- und Rückzahlungen, zu gewährleisten. 3 Die FINMA kann die ganze oder teilweise Übertragung von Darlehen und der Deckung genehmigen. 4 Nach der Rückzahlung oder Übertragung der Darlehen hat der Beauftragte darüber abzurechnen, wie weit die Deckung beansprucht wurde. 26Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). |