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Art. 26 Amtshilfe
1 Die PostCom sowie weitere mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörden übermitteln anderen Behörden des Bundes und der Kantone diejenigen Daten, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Dazu gehören auch die in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren beschafften besonders schützenswerten Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile. 2 Unter Vorbehalt anders lautender internationaler Vereinbarungen darf die PostCom ausländischen Aufsichtsbehörden im Postbereich Daten, einschliesslich in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren beschaffter besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, nur übermitteln, sofern diese Behörden:
3 Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, an Abklärungen der PostCom mitzuwirken und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören auch die in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren beschafften besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile. |