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Art. 24 Aufsicht und Massnahmen
1 Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden. 2 Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
3 In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a muss die für die Verletzung verantwortliche Anbieterin der PostCom mitteilen, was sie unternommen hat. |