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Art. 25 Verwaltungssanktionen
1 Verstösst eine Anbieterin gegen dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung gestützt auf dieses Gesetz, so kann sie mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden. 2 Verstösse werden von der PostCom untersucht und beurteilt. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19687. 3 Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt die PostCom insbesondere die Schwere des Verstosses und die finanziellen Verhältnisse der Anbieterin. |