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Art. 26 Amtshilfe
1 Die PostCom sowie weitere mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörden übermitteln anderen Behörden des Bundes und der Kantone diejenigen Daten, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen; dazu gehören auch die in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren beschafften besonders schützenswerten Personendaten.8 2 Unter Vorbehalt anders lautender internationaler Vereinbarungen darf die PostCom ausländischen Aufsichtsbehörden im Postbereich Daten, einschliesslich in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren beschaffter besonders schützenswerter Personendaten, nur übermitteln, sofern diese Behörden:9
3 Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, an Abklärungen der PostCom mitzuwirken und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören auch die in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren beschafften besonders schützenswerten Personendaten.10 8 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 67 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 9 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 67 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 10 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 67 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |