Verordnung des WBF und des UVEK
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Art. 20 Kriterien für die Bemessung von Abfindungen
1 Das BLW berücksichtigt für die Bemessung von Abfindungen nach Artikel 96 PGesV insbesondere folgende Kriterien:
2 Für die Berechnung der Höhe des Schadens ist der Marktwert der vernichteten oder für das Inverkehrbringen gesperrten Waren zum Zeitpunkt, zu dem die Massnahmen verfügt worden sind, massgebend. |