Verordnung
über die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen der privaten Hausangestellten von Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen
(Verordnung über die privaten Hausangestellten, PHV)

vom 6. Juni 2011 (Stand am 1. Juli 2011)


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Art. 17 Einzureichende Unterlagen

1 Dem Vi­su­man­trag ist ei­ne Ko­pie des von der oder dem pri­va­ten Hausan­ge­stell­ten und von der Ar­beit­ge­be­rin oder dem Ar­beit­ge­ber un­ter­zeich­ne­ten Ar­beits­ver­trags bei­zu­le­gen (Art. 10).

2 Das EDA be­stimmt, wel­che wei­te­ren Un­ter­la­gen ein­zu­rei­chen sind.

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