Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht

vom 18. Juni 1993 (Stand am 1. Juli 2010)


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Art. 3 Produkt

1Als Pro­duk­te im Sin­ne die­ses Ge­set­zes gel­ten:

a.
je­de be­weg­li­che Sa­che, auch wenn sie einen Teil ei­ner an­de­ren be­weg­li­chen Sa­che oder ei­ner un­be­weg­li­chen Sa­che bil­det, und
b.
Elek­tri­zi­tät.

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1 Auf­ge­ho­ben durch Art. 20 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 12. Ju­ni 2010 über die Pro­duk­te-si­cher­heit, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2010 (AS 2010 2573; BBl 2008 7407).

BGE

137 III 226 (4A_16/2011) from 18. März 2011
Regeste: Produktehaftpflicht; ersatzfähiger Schaden (Art. 1 PrHG); Nachweis eines Fabrikationsfehlers (Art. 4 Abs. 1 PrHG); Ausnahme von der Haftung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e PrHG. Eine Person, der eine Hüftprothese implantiert worden ist, kann den Ersatz des Folgeschadens verlangen, der sich aus einer durch die fehlerhafte Prothese verursachten Körperverletzung ergibt, und zwar ohne dass geprüft werden müsste, ob es sich beim Implantat um eine zum privaten Gebrauch des Patienten bestimmte Sache handelt (E. 2). Der Geschädigte hat den Fehler zu beweisen. Auch wenn mitunter kein strikter Beweis verlangt werden kann, kommt es nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Der Geschädigte kann daher der Herstellerin nicht vorwerfen, ihre Produktionsverfahren nicht aufgezeigt zu haben, nachdem ihm der Beweis eines Produktionsfehlers misslungen ist, weil er die strittige Prothese nicht vorweisen konnte (E. 3). Eine Produktehaftpflicht für Entwicklungsrisiken ist ausgeschlossen, mithin für unvorhersehbare Risiken, die im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts nach dem damaligen Stand der Wissenschaft sowie der Technik nicht erkennbar waren (E. 4).

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