Bundesgesetz
über die Produktesicherheit
(PrSG)

vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Juli 2010)


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Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

1 Wer ein Pro­dukt in Ver­kehr bringt, muss nach­wei­sen kön­nen, dass es die grund­le­gen­den Si­cher­heits- und Ge­sund­heits­an­for­de­run­gen er­füllt. Der Nach­weis der Kon­for­mi­tät rich­tet sich nach den Ar­ti­keln 17 und 18 des Bun­des­ge­set­zes vom 6. Ok­to­ber 19953 über die tech­ni­schen Han­dels­hemm­nis­se.

2 Wird ein Pro­dukt nach den tech­ni­schen Nor­men ge­mä­ss Ar­ti­kel 6 her­ge­stellt, so wird ver­mu­tet, dass es die grund­le­gen­den Si­cher­heits- und Ge­sund­heits­an­for­de­run­gen er­füllt.

3 Wer ein Pro­dukt in Ver­kehr bringt, das den tech­ni­schen Nor­men nach Ar­ti­kel 6 nicht ent­spricht, muss nach­wei­sen kön­nen, dass das Pro­dukt die grund­le­gen­den Si­cher­heits- und Ge­sund­heits­an­for­de­run­gen auf an­de­re Wei­se er­füllt.

4 Sind kei­ne grund­le­gen­den Si­cher­heits- und Ge­sund­heits­an­for­de­run­gen fest­ge­legt wor­den, so muss nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen, dass das Pro­dukt nach dem Stand des Wis­sens und der Tech­nik her­ge­stellt wor­den ist.

BGE

143 II 518 (2C_75/2016, 2C_76/2016) from 10. April 2017
Regeste: Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1-3, Art. 10 Abs. 1, 2, 3 lit. a PrSG; Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. bbis, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 lit. b und c, Art. 4 Abs. 1, 2 und 5, Art. 16a Abs. 1, Art. 16b, Art. 17, 18, 19 Abs. 1-5, Art. 20 Abs. 1-4 THG; Art. 2 Abs. 1 lit. a und b MaschV; Art. 5 Abs. 1 lit. a und d, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 10, 11, Allgemeine Grundsätze Ziff. 1 Anh. I, Ziff. 1.1.1 Anh. I, Ziff. 1.1.2 lit. a und b Anh. I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (MRL); Art. 1 Abs. 1-3, Art. 3, Art. 12 Abs. 4, Anh. 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA); Art. 36, 114 Abs. 10 AEUV; Inverkehrbringen von Maschinen nach PrSG, THG, MaschV, MRL und MRA, die über eine EU-Konformitätserklärung verfügen. Anforderungen an das Inverkehrbringen von Produkten (in casu: Maschinen) nach dem PrSG und THG: Der Rechtssetzer legt nur die grundlegenden Anforderungen (in casu: die MaschV i.V.m. MRL) fest; deren Einhaltung liegt in der Eigenverantwortung des Herstellers oder Importeurs, was mit verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren sicherzustellen ist. Werden Produkte nach harmonisierten Normen hergestellt, wird vermutet, dass die davon erfassten grundlegenden Anforderungen und damit auch der anzuwendende Sicherheitsmassstab für das Inverkehrbringen eingehalten sind (Konformitätsvermutung). Die Konformitätsvermutung kann widerlegt werden (E. 5.1-5.3, 5.5-5.7). Der Anwendungsbereich von Art. 16a Abs. 1 THG beschränkt sich auf die zwischen der Schweiz und dem EU/EWR-Binnenmarkt nicht-harmonisierten Bereiche; Art. 16a THG findet keine Anwendung (E. 5.4). Prüfprogramm (E. 5.8). Das streitbetroffene Produkt hält die in der harmonisierten Norm SN EN 474-1 bezeichneten Anforderungen ein (E. 6). Auch die Risiken, welche vom streitbetroffenen Produkt ausgehen, sind von dieser Norm erfasst (E. 7). Die Widerlegung der Konformitätsvermutung gelingt, da die Norm SN EN 474-1 die grundlegenden Anforderungen von Ziff. 1.1.2 lit. b Anh. I MRL nicht einhält (E. 8). Geltungsbereich des MRA; Verhältnis MRA und PrSG: In den als gleichwertig beurteilten Regelungsbereichen sind die Konformitätserklärungen gegenseitig anzuerkennen. In der Schweiz darf nicht ein höheres Schutzniveau verlangt werden als in der EU. Nicht Gegenstand des MRA bildet aber die Frage, ob die technischen Normen auch tatsächlich die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen (E. 9). PrSG und THG basieren auf dem Regulierungsansatz der regulierten Selbstregulierung, weshalb es nach der Widerlegung der Konformitätsvermutung nicht Aufgabe des Staates ist, Lösungen vorzuschlagen (E. 10).

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