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Art. 86j Nachträgliche Ergänzung zur Übergangsbestimmung zur Änderung vom
16. November 2022 196197 Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nach Artikel 68 Absatz 4, die eines der Kriterien nach Anhang 12 Ziffer 2 erfüllen, dürfennoch bis zum 31. Dezember 2026 in Siedlungsgebieten auf Flächen wie Parks, Gärten, Sport- und Freizeitanlagen, Pausenplätzen oder Spielplätzen sowie in unmittelbarer Nähe von Gesundheitseinrichtungen von beruflichen Verwenderinnen und Verwendern verwendet werden. Nicht verwendet werden dürfen auf diesen Flächen jedoch Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.1, Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b, Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV198 enthält. 196 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 235). |