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Art. 19 Datenerhebung
1 Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:25
2 Weitere Daten, für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, kann die Fachstelle PSP VBS über die Sicherheitsorgane des Bundes oder bei den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern. 3 Die Fachstelle PSP VBS muss mindestens auf die Daten folgender Zeiträume zurückgreifen können:
4 Soweit diese Zeiträume nicht durch Daten von Schweizer Behörden abgedeckt werden, kann die Fachstelle PSP VBS die fehlenden Daten im Rahmen von Mitwirkungsverfahren von ausländischen Staaten, mit denen die Schweiz über ein Informationsschutzabkommen oder ein Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit verfügt, beziehen. 5 Kann eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10 für das im Ausland nach lokalem Recht angestellte Personal des EDA nicht durchgeführt werden, weil die Fachstelle PSP VBS aufgrund fehlender Informationsschutzabkommen oder Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit keine Daten beziehen kann, entscheidet das EDA im Einzelfall über die Gewährung von regelmässigem Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen. 25 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 1 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). 26 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 1 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). 29 [AS 2009 7041; 2011 6081; 2013 4359. AS 2014 3231Art. 45]. Siehe heute: die V vom 8. Okt. 2014 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (SR 121.2). |