Bundesgesetz über die Psychologieberufe
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Art. 14 Gesuch und Selbstevaluation
1 Die verantwortliche Organisation stellt der Akkreditierungsinstanz (Art. 34) ein Gesuch um Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs. 2 Dem Gesuch muss ein Bericht über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien beigelegt werden (Selbstevaluationsbericht). |