Bundesgesetz über die Psychologieberufe
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Art. 8 Eidgenössische Weiterbildungstitel
1 In folgenden Fachgebieten der Psychologie können eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden:
2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Psychologieberufekommission für andere unmittelbar gesundheitsrelevante Fachgebiete der Psychologie eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen. 3 Die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von der Organisation erteilt, die für den entsprechenden akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortlich ist. 4 Sie werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet. |
