Bundesgesetz
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Art. 16b Datenschutz 41
1 Veröffentlichungen nach diesem Gesetz können Personendaten enthalten; insbesondere können sie auch besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199242 über den Datenschutz enthalten, sofern dies für eine in einem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist. 2 Texte, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, dürfen online nicht länger öffentlich zugänglich sein und nicht mehr Informationen enthalten, als es ihr Zweck erfordert. 3 Der Bundesrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei der Online-Veröffentlichung den Schutz von besonders schützenswerten Personendaten sicherzustellen; er berücksichtigt dabei den Stand der Technik. 41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057). 42 SR 235.1 |
