Verordnung
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Art. 36 Einzelausgaben
1 Die BK stellt sicher, dass Texte der AS, der SR und des BBl, einschliesslich der Texte, die nach Artikel 5 Absatz 1 PublG durch Verweis veröffentlicht werden, in Form von Einzelausgaben bezogen werden können. 2 Die BK gibt nach Massgabe der voraussichtlichen Nachfrage Zusammenstellungen von Texten der AS, der SR und des BBl heraus. |