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Art. 18 Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem Verschulden
(Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG) 1 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn:
2 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt auch als verschuldet, wenn es durch den Arbeitgeber aufgelöst wird:
3 Aus wichtigen Gründen kann in den Fällen nach Absatz 2 bestimmt werden, dass die Kündigung als unverschuldet gilt. |