|
Art. 16 Interne Übertritte
(Art. 12 BPG) 1 Angestellte, die in eine Verwaltungseinheit des Bundes übertreten, müssen den bisherigen Arbeitsvertrag beim Bundesgericht kündigen. 2 Die Beteiligten vereinbaren gemeinsam den Termin des Übertritts. Bei Uneinigkeit gelten die Kündigungsfristen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 BPG. 3 Folgt auf den bisherigen Arbeitsvertrag unterbruchslos ein neuer Arbeitsvertrag, so finden die Schutzbestimmungen nach Artikel 336c OR19auch während der Dauer der vereinbarten Probezeit Anwendung. 4 Für die Dauer eines befristeten Übertritts in eine Verwaltungseinheit des Bundes muss der Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden. Die Beteiligten vereinbaren gemeinsam die Bedingungen des befristeten Übertritts. |