Verordnung
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Art. 8 Wohnort 16
Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht können für einzelne Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 15. Dez. 2011 (AS 2011 5243). |