Verordnung des ETH-Rates
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Art. 22b Leistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses 43
(Art. 19 Abs. 4 BPG) 1 Der Arbeitgeber kann der angestellten Person, die das 60. Altersjahr vollendet hat, die Leistungen nach Artikel 22a Absatz 3 sowie eine höhere Beteiligung an der Finanzierung der Überbrückungsrente, als nach Anhang 5 vorgesehen ist, auch dann erbringen, wenn:
2 Betriebliche oder personalpolitische Gründe bestehen namentlich dann, wenn:
3 Die Leistungen dürfen insgesamt einen Jahreslohn nicht übersteigen. 43 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845). |