Verordnung
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Art. 14 Ausrichtung von Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1Eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 3 BPG4 bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhalten betroffene Personen, wenn diese:
2 Die Entschädigung kann in begründeten Fällen auch bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen ausgerichtet werden, wenn die angestellte Person kein Verschulden trifft und eine Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist. 3 Keine Entschädigung erhalten Angestellte:
4 Die Entschädigung beträgt zwischen einem Monatslohn und einem Jahreslohn. Sie wird unter Berücksichtigung des Alters, der beruflichen und persönlichen Situation, des Dienstalters sowie der Kündigungsfrist der betroffenen Person festgelegt. Die Geschäftsleitung regelt die Einzelheiten in einer Weisung. 5 Ehemalige Angestellte, die innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der TVS zu vergleichbaren Bedingungen eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber antreten, müssen die Entschädigung pro rata temporis zurückerstatten. Sie sind verpflichtet, der TVS unverzüglich den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags zu melden. |