Verordnung
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Art. 12 Pensionskasse
1 Das Personal ist während des Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse des Bundes nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements vom 15. Juni 20077 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund versichert. 2 Ändert sich wegen eines Einsatzes einer beim Bund angestellten Person der massgebende Jahreslohn, so wird unabhängig von der Einsatzdauer der versicherte Verdienst neu festgelegt. |
