Verordnung
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Art. 9 Lohn
1 Angestellte des Bundes behalten ihren arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn. 2 Bei Neuanstellungen werden für die Lohnfestsetzung die zu übernehmende Funktion, die Ausbildung, die Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt. |