Verordnung des EFD
über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer
(Quellensteuerverordnung, QStV)


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Art. 13 Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteuerung

1 Un­ter­liegt ein Ein­kom­men in­ner­halb ei­ner Steu­er­pe­ri­ode zu­nächst der or­dent­li­chen Be­steue­rung und dann der Quel­len­steu­er, so wird die steu­er­pflich­ti­ge Per­son für das ge­sam­te Jahr und bis zum En­de der Quel­len­steu­er­pflicht nach­träg­lich or­dent­lich ver­an­lagt.

2 Die Schei­dung so­wie die tat­säch­li­che oder recht­li­che Tren­nung von ei­nem Ehe­mann oder ei­ner Ehe­frau mit Schwei­zer Bür­ger­recht oder Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung lö­sen für ei­ne aus­län­di­sche Ar­beit­neh­me­rin oder einen aus­län­di­schen Ar­beit­neh­mer oh­ne Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung ab Be­ginn des Fol­ge­mo­nats wie­der die Be­steue­rung an der Quel­le aus.

3 All­fäl­li­ge Vor­aus­zah­lun­gen vor dem Über­gang zur Quel­len­be­steue­rung so­wie an der Quel­le ab­ge­zo­ge­ne Steu­ern sind an­zu­rech­nen.

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