Bundesgesetz
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)


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Art. 20 Beizug von Drittpersonen

1 Die Auf­sichts­be­hör­de kann zur Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben Dritt­per­so­nen bei­zie­hen.

2 Die be­auf­trag­ten Dritt­per­so­nen müs­sen vom staat­lich be­auf­sich­tig­ten Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men und von Ge­sell­schaf­ten, für die die­ses Re­vi­si­ons­dienst­leis­tun­gen er­bringt, un­ab­hän­gig sein.

3 Sie ha­ben über Fest­stel­lun­gen, die sie im Rah­men ih­rer Tä­tig­keit ma­chen, das Ge­heim­nis zu wah­ren.

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