Bundesgesetz
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Art. 5 Voraussetzungen für Revisorinnen und Revisoren
1 Eine natürliche Person wird als Revisorin oder Revisor zugelassen, wenn sie:
2 Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, dies unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. |