Verordnung
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Art. 11l Unabhängigkeit bei der Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen 52
Die Vorschriften zur Unabhängigkeit (Art. 11 RAG und 728 OR) sind bei der Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen unter Berücksichtigung des aufsichtsrechtlichen Prüfzwecks anzuwenden. 52 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). |