Verordnung
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Art. 51a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
5. November 2014 110 1 Prüfgesellschaften, die ausschliesslich einer Selbstregulierungsorganisation gemäss GwG111 angeschlossene Finanzintermediäre prüfen (Art. 11a Abs. 2), müssen die Zulassungsvoraussetzung nach Artikel 11b Buchstabe a zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung erfüllen. 2 Leitende Prüferinnen und leitende Prüfer, die am Tag des Inkrafttretens dieser Änderung über eine Zulassung der FINMA verfügen oder gemäss GwG für eine Selbstregulierungsorganisation tätig sind, müssen die Anforderungen an die Prüfstunden nach den Artikeln 11dAbsatz 2 Buchstabe a, 11eAbsatz 2 Buchstabe a, 11fAbsatz 2 Buchstabe a, 11gAbsatz 2 Buchstabe a und 11jzwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung erfüllen. 3 Zulassungsgesuche von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfern, die beim Inkrafttreten dieser Änderung von der FINMA nicht entschieden sind, werden von der Aufsichtsbehörde nach neuem Recht beurteilt. 110 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). 111 SR 955.0 |