Verordnung
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Art. 29 Leitende Revisorinnen und Revisoren
1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen für jede Revisionsdienstleistung eine Person bezeichnen, die die Verantwortung trägt (leitende Revisorin oder leitender Revisor). 2 Sie dürfen nur Personen als leitende Revisorinnen oder leitende Revisoren bezeichnen, gegenüber denen sie ein Weisungsrecht besitzen und die ihre Organisation, ihre Abläufe und ihren Prüfansatz kennen. 3 Die leitende Revisorin oder der leitende Revisor unterzeichnet den Revisionsbericht oder die Prüfbestätigung. 4 Die Revisionsunternehmen melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Wechsel leitender Revisorinnen und Revisoren und geben die Gründe für den Wechsel an. |
