Bundesgesetz
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Art. 14 Bereitstellung der Daten für statistische Zwecke durch die Kantone und Gemeinden
1 Die Kantone und Gemeinden stellen dem Bundesamt unentgeltlich die Daten nach Artikel 6 zur Verfügung. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt und die Periodizität der Datenlieferung. 2 Die Kantone und Gemeinden stellen dem Bundesamt zur Entlastung der Befragten bei Erhebungen auf Anfrage hin Daten nach Artikel 7 unentgeltlich zur Verfügung, sofern das kantonale Recht deren Verwendung für statistische Zwecke nicht ausdrücklich ausschliesst. Der Bundesrat legt die notwendigen Daten fest. 3 Die Daten werden mittels elektronischer Datenträger oder in elektronischer Form geliefert. Im letzteren Fall sind die Daten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 200313 über die elektronische Signatur zu verschlüsseln. 4 Das Bundesamt regelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die technischen Rahmenbedingungen der Datenlieferung sowie den Aufbau der Schnittstellen. 5 Es definiert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die notwendigen Überprüfungen und Qualitätsstandards. 13 [AS 20045085, 20083437Ziff. II 55. AS 20164651Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 18. März 2016 (SR 943.03). |