Bundesgesetz
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Art. 8 Bestimmung und Nachführung von Wohnungsidentifikator und Haushaltszugehörigkeit
1 Zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators und der Haushaltszugehörigkeit einer Person können aus dem GWR diejenigen Merkmale in die Einwohnerregister übernommen werden, die für deren Führung erforderlich sind. 2 Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit die industriellen Werke und andere registerführende Stellen die Daten, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person erforderlich sind, den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen unentgeltlich zur Verfügung stellen. 3 Sie können zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators eine physische Wohnungsnummerierung einführen. Die physischen Wohnungsnummern werden als Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde im GWR geführt. 4 Die Kantone können weitere Vorschriften erlassen, um die Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators sicherzustellen. |
