Bundesgesetz
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Art. 21 Kantonale Ausführungsbestimmungen
1 Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen für den Vollzug. Sie bringen diese dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis. 2 Wenn die Ausführungsbestimmungen in der gesetzlichen Form, die das kantonale Recht vorsieht, bis zum 1. Januar 2009 nicht in Kraft treten können, sind die Kantonsregierungen befugt, die nötigen Übergangsbestimmungen für den Vollzug zu erlassen. |