Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten: - a.
- Einwohnerregister: manuell oder elektronisch durch den Kanton oder die Gemeinde geführtes Register, in dem alle Personen erfasst sind, die sich im Kanton oder in der Gemeinde niedergelassen haben oder aufhalten;
- b.
- Niederlassungsgemeinde:Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben;
- c.
- Aufenthaltsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält; der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde;
- d.
- Haushalt: Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben;
- e.
- Identifikator: nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die als funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Identifikation einer Person oder Sache erlaubt;
- f.
- Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst und beschrieben werden kann;
- g.
- Merkmalsausprägung: konkreter Wert, den ein Merkmal annehmen kann;
- h.
- Nomenklatur: Ordnungssystem zur Klassifizierung und Darstellung von Merkmalsausprägungen;
- i.
- Kodierschlüssel: Codesammlung, welche der Übersetzung von in Textform gefassten Merkmalsausprägungen in numerische Werte dient, die in Informatiksystemen verarbeitbar sind.
BGE
148 I 97 (2C_738/2018) from 2. November 2021
Regeste: Art. 24 BV; Niederlassungsfreiheit; Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen; Aufenthaltsbewilligung. Inhalt und Umfang der in Art. 24 BV garantierten Niederlassungsfreiheit (E. 3.2.1). In diesem Bereich beschränkt sich die Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden auf die Kontrolle und Registrierung der Einwohner (E. 3.3.1). Die Meldepflicht bei beruflich bedingtem Aufenthalt in einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde schränkt die Ausübung der Niederlassungsfreiheit nicht ein. Die Meldung darf jedoch nicht einer Genehmigungsregelung unterliegen (E. 3.3.3).
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