Bundesgesetz
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Art. 6 Minimaler Inhalt
Die Einwohnerregister enthalten von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen:
10 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 20197359). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. 11 SR 831.10 BGE
148 I 97 (2C_738/2018) from 2. November 2021
Regeste: Art. 24 BV; Niederlassungsfreiheit; Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen; Aufenthaltsbewilligung. Inhalt und Umfang der in Art. 24 BV garantierten Niederlassungsfreiheit (E. 3.2.1). In diesem Bereich beschränkt sich die Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden auf die Kontrolle und Registrierung der Einwohner (E. 3.3.1). Die Meldepflicht bei beruflich bedingtem Aufenthalt in einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde schränkt die Ausübung der Niederlassungsfreiheit nicht ein. Die Meldung darf jedoch nicht einer Genehmigungsregelung unterliegen (E. 3.3.3). |
