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Art. 8 Datenlieferung der kantonalen Register an das BFS
1 Die registerführenden Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 RHG liefern dem BFS vierteljährlich die Daten nach Artikel 6 RHG. Der Kanton bestimmt die für die Datenlieferung zuständige Stelle. 2 Stichtage für die Datenlieferungen sind der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember. Die Daten müssen spätestens am letzten Tag des Folgemonats beim BFS eintreffen. Erster Stichtag ist der 31. März 2010. 3 Zu liefern sind jeweils die vollständigen Daten. Sie müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:
4 Eine regelmässige Datenlieferung mittels elektronischen Datenträgers muss mindestens drei Monate vor dem ersten Stichtag dem BFS angekündigt werden. |