Verordnung des UVEK
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Art. 11 Abschreibungen und Wertberichtigungen
1 Abschreibungen für die Anlagen des regionalen Personenverkehrs sind innerhalb der im Anhang festgelegten Bandbreiten der Abschreibungssätze vorzunehmen. Die Abschreibungsdauer beginnt mit der kommerziellen Inbetriebnahme und endet mit der kommerziellen Ausserbetriebnahme.16 1bis Werden vor Ablauf der Nutzungsdauer einer Anlage einzelne Anlageteile ersetzt oder erneuert, so kann die Anlage aufgrund einer Unterteilung in eine Hauptanlage und Unteranlagen aktiviert und abgeschrieben werden. Sind im Anhang Unteranlagen aufgeführt, so bedarf eine davon abweichende Unterteilung einer Bewilligung. Die Unterteilung der Anlage muss in der Anlagen- und Abschreibungsrechnung ersichtlich sein.17 2 Auf Gesuch des Unternehmens kann das BAV einen abweichenden Abschreibungssatz bewilligen, wenn das Unternehmen:
2bis Die Anlagen der Infrastruktur werden aufgrund ihrer erwarteten technischen Nutzungsdauer abgeschrieben.19 3 A-Fonds-perdu-Beiträge der öffentlichen Hand und von Dritten für aktivierbare Investitionen, insbesondere für Tunnel-Ausbrucharbeiten, sind so zu verbuchen, dass auf diesem Teil der Investition keine erfolgswirksamen Wertberichtigungen gemacht werden können. Dabei darf der A-Fonds-perdu-Beitrag nicht mit dem Anschaffungswert verrechnet werden. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653). 17 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 5. Febr. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 597). 18 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 5. Febr. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 597). 19 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653). |
