Raumplanungsverordnung
(RPV)

vom 28. Juni 2000 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 14 Zweck und Inhalt

1 Der Bund er­stellt Kon­zep­te und Sach­plä­ne zur Pla­nung und Ko­or­di­na­ti­on sei­ner Auf­ga­ben, so­weit sich die­se er­heb­lich auf Raum und Um­welt aus­wir­ken.

2 In den Kon­zep­ten und Sach­plä­nen zeigt der Bund, wie er von sei­nem pla­ne­ri­schen Er­mes­sen Ge­brauch ma­chen will, na­ment­lich:

a.
wel­che Sach­zie­le er ver­folgt und wie er die­se auf­ein­an­der und mit den Raum­­­ord­nungs­zie­len ab­stimmt; und
b.
nach wel­chen Prio­ri­tä­ten, wie und mit wel­chen Mit­teln die Auf­ga­ben des Bun­des räum­lich um­ge­setzt wer­den sol­len.

3 Sach­plä­ne ent­hal­ten zu­dem räum­lich und zeit­lich kon­kre­te Aus­sa­gen so­wie An­wei­sun­gen an die zu­stän­di­gen Bun­des­be­hör­den.

BGE

114 IA 371 () from 20. Dezember 1988
Regeste: Gemeindeautonomie; Zonenplanänderung (Art. 15 RPG); Prüfungsbefugnis der Genehmigungsbehörde, Interessenabwägung. 1. Grundsätze (E. 2). 2. Umfang der Rechtmässigkeitsprüfung bei der Genehmigung einer kommunalen Zonenplanänderung (E. 4). 3. Im Rahmen der bei Raumplanungsmassnahmen vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung ist auch das Gebot der Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen zu berücksichtigen (E. 5).

133 II 120 () from 11. Mai 2007
Regeste: Flughafen Zürich: Mitwirkung des Kantons Thurgau im SIL-Koordinationsprozess; Art. 37 Abs. 5 LFG; Art. 3a Abs. 1 VIL; Art. 4 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 RPG; Art. 14 ff. RPV. Rechtliche Grundlagen für den Erlass des "Sachplans Infrastruktur Luft" (SIL) des Bundes. Das Anhörungsverfahren bei Erlass eines Sachplans des Bundes mündet nicht in ein Rechtsmittelverfahren (E. 2). Der SIL-Koordinationsprozess stellt eine Vorstufe des eigentlichen Sachplanverfahrens dar. Weiter Spielraum der Behörden bei Anwendung von Art. 4 Abs. 2 RPG (E. 3). Zeitpunkt, ab welchem ein Recht auf Mitwirkung besteht: Abgrenzungskriterium des BAZL (raumplanerische Betroffenheit) ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (E. 4). Dem BAZL ist nicht vorzuwerfen, wenn es zu Beginn des Koordinationsprozesses auf das bestehende provisorische Betriebsreglement des Flughafens Zürich abgestellt hat, um die raumplanerische Betroffenheit zu ermitteln (E. 5). Verletzung von Bundesrecht verneint (E. 6).

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