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Art. 21 Verabschiedung
1 Der Bundesrat verabschiedet die Konzepte und Sachpläne sowie deren Anpassungen auf Antrag des in der Sache zuständigen Departements. 2 Er stellt in Wahrnehmung seines planerischen Ermessens insbesondere sicher, dass:
3 Er genehmigt entsprechende Anpassungen kantonaler Richtpläne wenn möglich gleichzeitig mit der Verabschiedung des Konzepts oder Sachplans. 4 Soweit Anpassungen geltender Sachpläne weder zu neuen Konflikten führen noch erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben, können sie vom zuständigen Departement verabschiedet werden.13 13 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507). |