Raumplanungsverordnung
(RPV)

vom 28. Juni 2000 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 3 Interessenabwägung

1 Ste­hen den Be­hör­den bei Er­fül­lung und Ab­stim­mung raum­wirk­sa­mer Auf­ga­ben Hand­lungs­spiel­räu­me zu, so wä­gen sie die In­ter­es­sen ge­gen­ein­an­der ab, in­dem sie:

a.
die be­trof­fe­nen In­ter­es­sen er­mit­teln;
b.
die­se In­ter­es­sen be­ur­tei­len und da­bei ins­be­son­de­re die Ver­ein­bar­keit mit der an­zu­stre­ben­den räum­li­chen Ent­wick­lung und die mög­li­chen Aus­wir­kun­gen be­rück­sich­ti­gen;
c.
die­se In­ter­es­sen auf Grund der Be­ur­tei­lung im Ent­scheid mög­lichst um­fas­send be­rück­sich­ti­gen.

2 Sie le­gen die In­ter­es­sen­ab­wä­gung in der Be­grün­dung ih­rer Be­schlüs­se dar.

BGE

109 IB 193 () from 26. Oktober 1983
Regeste: Raumplanung; Ausführungsvorschriften der Kantone. Die vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen mittels Verordnung geschaffene Möglichkeit, seine Entscheide über Bewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG an das kantonale Verwaltungsgericht weiterzuziehen, wird durch die Ermächtigung gemäss Art. 36 Abs. 2 RPG gedeckt. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht auf den entsprechenden Teil einer kantonalen Beschwerde nicht eingetreten.

115 IB 472 () from 7. Dezember 1989
Regeste: Gewässerunterhaltsprojekt (Sanierung der Thur, zweite Unterhaltsetappe von der Steinegg bis Gütighausen); Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Legitimation (Art. 103 lit. c OG i.V.m. Art. 12 NHG und Art. 55 Abs. 1 USG); Wasserbaupolizeirecht, Art. 24 RPG, Art. 5-7 NHG, Umweltschutzrecht (Art. 9 USG, UVPV). 1. Die auf Wasserbaupolizeirecht, Art. 24 RPG, das NHG und Art. 9 USG gestützte Erteilung der Bewilligung für das Unterhaltsvorhaben gilt als Bundesaufgabe und stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (E. 1c). 2. Gestützt auf Art. 103 lit. c OG i.V.m. Art. 12 NHG ist der Rheinaubund als gesamtschweizerische Organisation insoweit beschwerdebefugt, als er Einwendungen erhebt, die mit den Interessen des Natur- und Heimatschutzes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Darüber hinaus steht ihm die Beschwerdebefugnis auch gemäss Art. 55 Abs. 1 USG zu (E. 1d). 3. Die Frage, ob das Vorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erfordert, kann offenbleiben; jedenfalls erweisen sich die Voraussetzungen hiefür als erfüllt (E. 2a-e). Umfassende Interessenabwägung in Berücksichtigung von Art. 6 NHG (E. 2e/dd). 4. Obligatorische Begutachtungspflicht gemäss Art. 7 NHG. Diese Bestimmung verlangt nicht, dass die Auffassung der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission in einem eigenen Papier festgehalten wird, sondern es muss genügen, dass die Kommission sich einer andern Begutachtung anschliesst oder ihre Auffassung anderweitig eindeutig zum Ausdruck bringt (E. 2e/cc). 5. UVP-Pflicht. Ob eine möglicherweise ins Gewicht fallende Umweltbelastung durch die vorzunehmenden umfangreichen Sanierungsarbeiten zum vornherein ausgeschlossen gewesen sei, lässt sich nicht sagen. Indes sind die umfassend erfolgten Abklärungen materiell als einer UVP ebenbürtig zu erachten, so dass die Frage offenbleiben kann, ob das Vorhaben auch im Lichte der in Ziff. 30.2 des Anhangs zur UVP festgelegten Kostengrenze von 10 Mio. Franken UVP-pflichtig ist (E. 3).

116 IA 328 () from 9. Oktober 1990
Regeste: Art. 4 BV und Art. 15 RPG; Zuweisung eines Grundstücks zur Reservezone gemäss § 65 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich. 1. Die Zuweisung zu einer Reservezone setzt eine bundesrechtskonforme Ausscheidung der Grundnutzungszonen voraus. Insbesondere ist Land, das nach der gesetzlichen Vorschrift in die Bauzone gehört, in eine Bauzone und nicht in eine Reservezone einzuweisen (E. 3). 2. Bei der Bauzonendimensionierung auf 15 Jahre ist auch das gehortete Bauland der Wohnbaulandreserve anzurechnen (E. 4).

116 IB 260 () from 25. Juli 1990
Regeste: Art. 9 USG, 5 VwVG und 21 UVPV: Umweltverträglichkeitsprüfung, rechtliche Natur der Stellungnahme der zuständigen Bewilligungsbehörden gemäss Art. 21 UVPV. Die von den zuständigen Bewilligungsbehörden gemäss Art. 21 UVPV abgegebene Stellungnahme stellt ein Entscheidungselement im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung dar und hat nicht die Tragweite einer Verfügung i.S. von Art. 5 VwVG. Sie ist wie die Umweltverträglichkeitsprüfung Teil des Planungsprozesses und der Planungskoordination, wie sie sich aus der Raumplanungsgesetzgebung ergibt.

118 IA 372 () from 21. Oktober 1992
Regeste: Art. 22ter BV, §§ 96 ff. PBG ZH, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Festsetzung von Verkehrsbaulinien. 1. Zufolge der schweren Eigentumsbeschränkungen müssen konkrete Vorstellungen über den zukünftigen Strassenbau wenigstens im Sinne eines generellen Projektes vorliegen (E. 4a). 2. Aktuelles Bedürfnis für die Landsicherung, Prüfung von Varianten für die Strassenführung, öffentliches Interesse an der Aufhebung von Bahn-Niveauübergängen (E. 4b-d). 3. Bei der Linienfestsetzung muss geprüft werden, ob ein zukünftiges Ausführungsprojekt den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung wird Rechnung tragen können; auch muss feststehen, ob dessen Realisierung zum Abbruch von Bauten führen wird (E. 5). 4. Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz gegen Baulinienpläne der Verwaltung, die dem Werkträger das Enteignungsrecht einräumen; Rechtsschutz nach Bundesrecht und zürcherischem Recht (E. 6).

118 IA 504 () from 4. November 1992
Regeste: Art. 22ter BV; 2 RPG; Art. 1, 2 und 3 RPV. Abänderung und Korrektion einer Strasse, welche zum schweizerischen Hauptstrassennetz gehört. Interessenabwägung. Für den Bau und die Korrektion von Hauptstrassen sind alle Vorschriften, die den Schutz der Umwelt betreffen, zu beachten. Für das Verfahren gemäss dem Tessiner Strassenbaurecht ist grundsätzlich zu empfehlen, die Prüfung der Umweltverträglichkeit bei der Ausarbeitung des generellen Strassenplans vorzunehmen (E. 6a). Interessenabwägung: Bei der Festsetzung eines für die Behörden und die Privaten verbindlichen Planes, dessen Genehmigung die Enteignung der betroffenen Grundstücke nach sich zieht, müssen auch zum Schutze der privaten Interessen alle die Umwelt betreffenden Fragen, die gemäss dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht zu prüfen sind, berücksichtigt und abgewogen werden (E. 6b-d).

119 IB 463 () from 15. Dezember 1993
Regeste: Umweltschutz; Sanierung einer Schiessanlage. 1. Sanierungspflicht; Beurteilung der getroffenen baulichen Massnahmen und Betriebseinschränkungen im Lichte der Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 13 und 14 LSV (E. 4 und 7d). 2. Verhältnis der Vorschriften über wesentliche Änderungen einer ortsfesten Anlage (Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV), zu den Bestimmungen über die Sanierung (Art. 17 und 18 USG, Art. 13 ff. LSV); im vorliegenden Fall liegt eine Sanierung vor (E. 5d und 7a). Schiessübungen, für deren Durchführung im Interesse der Gesamtverteidigung (Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV) Sanierungserleichterungen gewährt werden können. Die geltenden Vorschriften des Militärrechts, des Raumplanungsgesetzes und des Umweltschutzrechtes rechtfertigen es nicht, für private Wettkampfschiessen Sanierungserleichterungen im Interesse der Gesamtverteidigung zuzugestehen (E. 5 und 6). 3. Aufgrund der faktischen Unmöglichkeit, bei der gegebenen Lärmsituation der Schiessanlagen im Kanton die privaten Wettkampfschiessen zu veranstalten, können in Beachtung der Sanierungsgebote grundsätzlich Erleichterungen gewährt werden, um eine unverhältnismässige Betriebseinschränkung zu vermeiden (Art. 17 Abs. 1 USG, Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV). Befristung der Erleichterungen; Massnahmen des Kantons, welche vor Ablauf der Sanierungsfrist zu treffen sind (E. 7 und 8a).

129 II 63 () from 25. November 2002
Regeste: Art. 2 und 24 RPG; Art. 23 WaG; Lawinenauslösesystem zur Sicherung einer Skipiste. Das Vorhaben bedarf keiner speziellen Nutzungsplanung (E. 2). Die entscheidende Behörde durfte nicht davon ausgehen, dass sich die vorgesehene Installation zur Auslösung von Lawinen durch ihre Zweckbestimmung am geplanten Ort aufdrängt, ohne die vorgeschlagenen Alternativen (andere Lawinenschutzsysteme, Änderung des Pistenverlaufs, zeitweise Sperrung der Piste; E. 3) zu prüfen, namentlich mit Blick auf die Verpflichtung zur Wiederaufforstung (E. 4).

134 II 97 () from 11. März 2008
Regeste: Art. 24 lit. b RPG, Art. 11 JSG, Art. 6 VEJ und Art. 18 Abs. 1bis NHG; Skipistenbau in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet. Schutzziele des Jagdbanngebietes (E. 3.2). Die bei Vorhaben ausserhalb der Bauzone in einem Jagdbanngebiet notwendige umfassende Interessenabwägung wurde vom Verwaltungsgericht unzureichend vorgenommen (E. 3.3-3.7).

134 II 217 (1C_234/2007) from 27. Mai 2008
Regeste: Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG, Art. 3 und 26 ff. RPV; Erstellung eines Golfplatzes auf einer Fruchtfolgefläche. Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, Fruchtfolgeflächen für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung in Betracht zu ziehen, sofern eine solche durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist. Erforderlich ist, dass sämtliche Interessen gegeneinander abgewogen werden und die Pflicht des Kantons mitberücksichtigt wird, gesamthaft jederzeit den Mindestumfang der ihm zugewiesenen Fruchtfolgefläche zu gewährleisten (E. 3.3). Die Errichtung eines Golfplatzes auf einer Fruchtfolgefläche beeinträchtigt die Fruchtbarkeit des Bodens in erheblichem Ausmasse in einem weiteren Gebiet. Deshalb können der Fruchtfolgefläche nur jene Flächen zugerechnet werden, welche die qualitativen Kriterien hierfür tatsächlich erfüllen (E. 4.1 und 4.2). Im vorliegenden Fall haben die zuständigen Behörden den Verlust an Fruchtfolgeflächen und die Interessen der Landwirtschaft nicht hinreichend gewichtet (E. 4.3 und 4.4).

136 II 204 (1C_220/2009, 1C_221/2009, 1C_224/2009) from 26. April 2010
Regeste: Neueinzonung von 2,1 ha in eine Hotelzone zur Errichtung eines Wellnesshotels; Bauzonengrösse (Art. 15 lit. b RPG). Berechnung des Bauzonenbedarfs: Trendmethode (E. 6.2.1), innere Nutzungsreserven (E. 6.2.2). Bei der Beurteilung der Bauzonengrösse darf nicht isoliert auf die Hotelzone abgestellt werden (E. 6.4). Ist die Bauzone bereits erheblich überdimensioniert, müssen zwingende Gründe für eine weitere Bauzonenerweiterung sprechen (E. 7.1); diese sind hier nicht gegeben (E. 7.2: Standortkriterien; E. 7.3: erstmalige Ausscheidung einer Hotelzone).

144 II 41 (1C_326/2016) from 7. Dezember 2017
Regeste: Vorgezogene Überprüfung der Planungsgrundlage im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens; erhebliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG unter Berücksichtigung der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderung vom 15. Juni 2012 und insbesondere der Verpflichtung, überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren (Art. 15 Abs. 2 RPG). Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine vorfrageweise Überprüfung der Planung verlangt werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 5.1). Das Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 15. Juni 2012 - insbesondere die Verpflichtung, überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren (Art. 15 Abs. 2 RPG) - ist für sich alleine noch nicht als erhebliche Veränderung der Verhältnisse einzustufen, welche eine vorgezogene Überprüfung des Plans rechtfertigen würde; es müssen andere Umstände dazukommen, wie etwa die Lage der Parzelle in der bestehenden Bauzone, der Grad der Erschliessung oder das Alter des Plans (E. 5.2). Im vorliegenden Fall sind die Bedingungen für eine vorfrageweise Überprüfung nicht erfüllt (E. 5.3).

145 II 18 (1C_494/2016) from 26. November 2018
Regeste: Art. 15 und 38a RPG, Art. 30 Abs. 1bis und 52a RPV; Änderung der Ortsplanung während der Übergangszeit; Schaffung neuer Bauzonen und Beeinträchtigung der Fruchtfolgeflächen (FFF). Allgemeine Grundsätze für die Festlegung der Bauzone (E. 3.1) und Grundsätze des Übergangsrechts (E. 3.2). Die Auszonungen, welche die neue Planung zur Kompensation der Einzonungen in die Bauzone vorsieht, betreffen teilweise nicht bebaubare Flächen; die Frage der Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 52a Abs. 2 lit. a RPV wird offengelassen (E. 3.3), da die neue Bauzone den Anforderungen von Art. 15 Abs. 1 und 4 lit. b RPG nicht genügt: der Bedarf (Bevölkerungswachstum) wird nicht ausreichend dargetan und der Grundsatz der Siedlungsverdichtung nach innen nicht beachtet (E. 3.4). Definition der FFF (E. 4.1). Der Kanton kann über FFF, die zusätzlich zum Mindestumfang bestehen, grundsätzlich ohne Kompensation verfügen. Erforderlich ist jedoch eine Interessenabwägung, die das geltend gemachte öffentliche Interesse, die optimale Nutzung der fraglichen Flächen und eine allfällige Kompensation berücksichtigt (E. 4.2). Vorliegend wird die Frage des öffentlichen Interesses offengelassen, da die optimale Nutzung nicht gewährleistet ist (E. 4.3).

145 II 70 (1C_539/2017 und andere) from 12. November 2018
Regeste: Uferschutzplanung Wohlensee; Gesamtinteressenabwägung. Die Behörden nehmen bei der Genehmigung einer Sondernutzungsplanung eine umfassende Interessenabwägung vor (vgl. Art. 3 RPV; E. 3.2). Würdigung des Gutachtens der Vogelwarte Sempach und der Stellungnahme des BAFU als Fachbehörde (E. 5.5, 6.3 und 6.4). Im zu beurteilenden Fall wird das öffentliche Interesse an einer ufernahen Wegführung (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG) relativiert, weil ein durchgehender Sichtschutz zum Schutz der im Gebiet vorkommenden Vogelarten erforderlich wäre, was Spaziergängern das Erleben der Uferlandschaft nur sehr beschränkt ermöglichen würde (E. 6.5 sowie 3.3). Das Gebiet des Wohlensees stellt eines von insgesamt 25 Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung dar (vgl. Art. 11 Abs. 2 JSG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 WZVV). Die erhöhte Besucherfrequenz des Uferwegs würde mutmasslich zu einem Verlust des für die Wat- und Wasservögel nutzbaren Lebensraums führen (E. 6.6 sowie 3.4.1). Das geplante Betretungs- und Schifffahrtsverbot als flankierende Massnahme bewirkt für die betroffenen Grundeigentümer Einschränkungen ihres Eigentums (Art. 26 BV), die über das bei der Planung von Fluss- und Seeuferwegen Übliche hinausgehen (E. 6.7 sowie 3.5). Im konkreten Fall überwiegen das öffentliche Interesse des Vogelschutzes und die Eigentumsinteressen der Grundeigentümer (E. 6.8).

146 II 347 (1C_595/2018) from 24. März 2020
Regeste: Art. 18, 18a NHG, Art. 3, 4, 5 Auenverordnung, Art. 17 RPG, Art. 18, 19, 21 EBG, Art. 2, 5, 7 JSG, Art. 4 FWG; Schutz eines Auengebiets von nationaler Bedeutung. Schutz der Biotop-Inventargebiete von nationaler Bedeutung durch die vom Bundesrat erlassenen Verordnungen wie die Auenverordnung (E. 3.1). Pflicht der Kantone, den Schutz und Unterhalt der in das Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung aufgenommenen Objekte zu ordnen (E. 3.2). Begriff der Aue (E. 3.3). Festlegung des genauen Grenzverlaufs des Auenobjekts in Konkretisierung des im Bundesinventar vorgegebenen Perimeters (E. 5.1). Grundsätze für die Detailabgrenzung, wenn der Bundesperimeter des Auengebiets entlang einer Eisenbahnlinie verläuft (E. 5.2, 5.3, 6.1). Schutzbestimmungen zur auentypischen Vogelart Flussuferläufer (E. 3.4 und 7.1). Fehlen eines Interesses von nationaler Bedeutung zur Rechtfertigung eines neuen Wanderwegs im Auengebiet von nationaler Bedeutung (E. 7.2). Unzulässigkeit einer Schmälerung der Bestandeserhaltung der Flussuferläufer im Auengebiet mit einem neuen Weg in der näheren Umgebung (E. 7.3).

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