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Art. 40 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b RPG) 45
1 Die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs setzt voraus, dass:
2 Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 24b Abs. 1 RPG), ist mit einem Betriebskonzept zu erbringen. 3 Als Nebenbetrieb mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe gelten insbesondere:
4 Steht für die Einrichtung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Artikel 24b Absatz 1bis RPG in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung, so dürfen Anbauten oder Fahrnisbauten bis zu einer Fläche von 100 m2 zugelassen werden. 5 Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Artikel 24b RPG nicht mehr erfüllt, so fällt die Bewilligung dahin. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest. Auf Gesuch hin ist in einem neuen Bewilligungsverfahren zu entscheiden, ob der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb gestützt auf eine andere Bestimmung bewilligt werden kann. 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641). BGE
128 II 222 () from 26. Juni 2002
Regeste: Art. 24b Abs. 1 RPG, Art. 40 Abs. 2 RPV; nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzone; örtliche und sachliche Nähe zum landwirtschaftlichen Gewerbe. Bei der Beurteilung der Betriebsnähe nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzone ist in erster Linie die örtliche Nähe zum landwirtschaftlichen Gewerbe entscheidend. Daneben ist auch die sachliche Nähe zu berücksichtigen (E. 3).
143 II 485 (1C_54/2016) from 28. Juni 2017
Regeste: Art. 24b Abs. 1 und 1ter RPG; Art. 40 Abs. 1 RPV; Bewirtschaftung einer Imbissstube in einer Alphütte, der keine landwirtschaftliche Funktion mehr zukommt. Ein Sömmerungsbetrieb kann als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 24b Abs. 1 RPG betrachtet werden (E. 2.2). Die strittige Alphütte verfügt über keine landwirtschaftliche Infrastruktur und das Vieh, das in der Umgebung übersommert, bleibt immer auf der Weide; die Alphütte hat somit keine landwirtschaftliche Funktion mehr im Sinne von Art. 40 Abs. 1 RPV und kann daher nicht als temporäres Betriebszentrum im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG betrachtet werden (E. 2.3). Juristische Personen, die Eigentümer von landwirtschaftlichen Betrieben sind, können die Bewilligung für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe erhalten, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 24b RPG und Art. 40 RPV gegeben sind; dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu (E. 3). |