Raumplanungsverordnung
(RPV)

vom 28. Juni 2000 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 40 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b RPG) 45

1 Die Be­wil­li­gung ei­nes nicht­land­wirt­schaft­li­chen Ne­ben­be­triebs setzt vor­aus, dass:

a.
die­ser in­ner­halb des Hof­be­reichs des land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­bes liegt;
b.
die­ser so be­schaf­fen ist, dass die Be­wirt­schaf­tung des land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­bes ge­währ­leis­tet bleibt;
c.
der Hof­cha­rak­ter im We­sent­li­chen un­ver­än­dert bleibt;
d.
es sich um ein Ge­wer­be im Sin­ne von Ar­ti­kel 5 oder 7 BGBB 46 han­delt.

2 Der Nach­weis, dass ein Be­trieb auf ein Zu­satzein­kom­men an­ge­wie­sen ist (Art. 24b Abs. 1 RPG), ist mit ei­nem Be­triebs­kon­zept zu er­brin­gen.

3 Als Ne­ben­be­trieb mit ei­nem en­gen sach­li­chen Be­zug zum land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­be gel­ten ins­be­son­de­re:

a.
An­ge­bo­te des Agro­tou­ris­mus wie Be­sen­wirt­schaf­ten, Schla­fen im Stroh, Gäs­te­zim­mer auf dem Bau­ern­hof, Heu­bä­der;
b.
so­zi­al­the­ra­peu­ti­sche und päd­ago­gi­sche An­ge­bo­te, bei de­nen das Le­ben und so­weit mög­lich die Ar­beit auf dem Bau­ern­hof einen we­sent­li­chen Be­stand­teil der Be­treu­ung aus­ma­chen.

4 Steht für die Ein­rich­tung ei­nes nicht­land­wirt­schaft­li­chen Ne­ben­be­triebs nach Ar­ti­kel 24b Ab­satz 1bis RPG in den be­ste­hen­den Bau­ten und An­la­gen kein oder zu we­nig Raum zur Ver­fü­gung, so dür­fen An­bau­ten oder Fahr­nis­bau­ten bis zu ei­ner Flä­che von 100 m2 zu­ge­las­sen wer­den.

5 Sind die Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne Be­wil­li­gung nach Ar­ti­kel 24b RPG nicht mehr er­füllt, so fällt die Be­wil­li­gung da­hin. Die zu­stän­di­ge Be­hör­de stellt dies durch Ver­fü­gung fest. Auf Ge­such hin ist in ei­nem neu­en Be­wil­li­gungs­ver­fah­ren zu ent­schei­den, ob der nicht­land­wirt­schaft­li­che Ne­ben­be­trieb ge­stützt auf ei­ne an­de­re Be­stim­mung be­wil­ligt wer­den kann.

45 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Ju­li 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).

46 SR 211.412.11

BGE

128 II 222 () from 26. Juni 2002
Regeste: Art. 24b Abs. 1 RPG, Art. 40 Abs. 2 RPV; nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzone; örtliche und sachliche Nähe zum landwirtschaftlichen Gewerbe. Bei der Beurteilung der Betriebsnähe nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzone ist in erster Linie die örtliche Nähe zum landwirtschaftlichen Gewerbe entscheidend. Daneben ist auch die sachliche Nähe zu berücksichtigen (E. 3).

143 II 485 (1C_54/2016) from 28. Juni 2017
Regeste: Art. 24b Abs. 1 und 1ter RPG; Art. 40 Abs. 1 RPV; Bewirtschaftung einer Imbissstube in einer Alphütte, der keine landwirtschaftliche Funktion mehr zukommt. Ein Sömmerungsbetrieb kann als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 24b Abs. 1 RPG betrachtet werden (E. 2.2). Die strittige Alphütte verfügt über keine landwirtschaftliche Infrastruktur und das Vieh, das in der Umgebung übersommert, bleibt immer auf der Weide; die Alphütte hat somit keine landwirtschaftliche Funktion mehr im Sinne von Art. 40 Abs. 1 RPV und kann daher nicht als temporäres Betriebszentrum im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG betrachtet werden (E. 2.3). Juristische Personen, die Eigentümer von landwirtschaftlichen Betrieben sind, können die Bewilligung für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe erhalten, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 24b RPG und Art. 40 RPV gegeben sind; dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu (E. 3).

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