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Art. 13 Schutz von Minderjährigen
1 Werbung, die sich an Minderjährige richtet oder in der Minderjährige erscheinen, darf weder deren mangelnde Lebenserfahrung ausnützen noch sie in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung beeinträchtigen. Der Bundesrat erlässt entsprechende Vorschriften zur Gestaltung der Werbung. 2 Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden. 3 Verkaufsangebote dürfen sich nicht an Minderjährige richten. 4 Zum Schutz der in Absatz 1 erwähnten Anliegen schliesst der Bundesrat bestimmte Formen des Sponsorings von Kindersendungen aus. |