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Art. 32 Organe
1 Notwendige Organe sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat, die Revisionsstelle und die Geschäftsleitung. 2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die statutarische Regelung der Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der SRG-Organe die Bestimmungen des Aktienrechts sinngemäss. |