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Art. 46 Dauer und Erlöschen der Konzession
1 Jede Konzession wird für eine bestimmte Zeitdauer erteilt. Vergleichbare Konzessionen werden in der Regel auf denselben Termin befristet. 2 Eine Konzession erlischt bei Verzicht durch den Programmveranstalter, bei Entzug und nach Ablauf ihrer Dauer. |