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Art. 51 Grundsatz
1 Die Programmveranstalter können ihre Programme gestützt auf die Bestimmungen des Fernmelderechts selber verbreiten oder eine Fernmeldedienstanbieterin beauftragen, die Programme zu verbreiten. 2 Die Verbreitungsdienstleistungen werden chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend angeboten. 3 Artikel 47 FMG49 über die Kommunikation in ausserordentlichen Lagen ist auf Veranstalter anwendbar, welche ihre Programme selbst verbreiten. 49 SR 784.10 |